Hilfe beim Erstellen von Betriebsanweisungen

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Bio- und Gefahrstoffverordnung (BioStoffV, GefStoffV) und den Unfallverhütungsvorschirften (UVV, jetzt BGV A1) wird darauf hingewiesen. Der deutsche Paragraphen- und Vorschriftendschungel verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, sondern auch von Betriebsanweisungen (BA). Diese Betriebsanweisungen müssen Informationen über die Gefahrstoffe enthalten, die an dem entsprechenden Arbeitsplatz auftreten und ebenso über die sachgerechten Schutzmaßnahmen informieren.

Mit Hilfe der Betriebsanweisung sollen die Mitarbeiter über die auftretenden Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz in Kenntnis gesetzt werden. Diese Gefährdungen können z. B. durch Biostoffe, Gefahrstoffe und deren Zubereitung, Maschinen oder Anlagen entstehen. Es gibt beispielsweise Betriebsanweisungen für Kreissägen, Elektrowerkstätten, Montagearbeitsplätze, Lackierereien, Fleischereien, Schreinereien, Labore, Baustellen, für den Umgang mit Säuren, Laugen usw., die Liste ist lang und branchenspezifisch.

Wer bei all den Vorschriften nicht mehr durchblickt, kann sich im Internet auf den Seiten der verschiedenen Berufsgenossenschaften Arbeitshilfen und Merkblätter zu den spezifischen Stoffen, Anlagen usw. runterladen oder sich Software zum Erstellen von Betriebsanweisungen besorgen. Man findet sowohl Musteranweisungen, als auch blanko Anweisungen zum Ausfüllen. Man kann sich beim erstellen einer Betriebsanweisung ebenfalls Hilfe von der zuständigen Unfallversicherung, Fachleuten für Arbeitsschutz, Vertretern der Arbeitsschutzbehörde oder dem Betriebsarzt holen.

Der Inhalt einer Betriebsanweisung befasst sich mit verschiedenen Punkten wie Anwendungsbereich, Gefahren für Mensch und Umwelt, Erste Hilfe, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Unfällen, Verhaltensregeln, sachgerechte Entsorgung usw. Die abgebildeten Sicherheitszeichen ( Warn-, Gebots- und Verbotsschilder sowie Brandschutz- und Rettungszeichen) müssen nach BGV A8 sein.

Weitere Informationen der Berufsgenossenschaften gibt es beim Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.