Nichtraucherschutzgesetz

rauchenverboten

Die vielen gesundheitsschädigenden, bis hin zu tödlichen Auswirkungen des Rauchens sind allgemein bekannt und wissenschaftlich hundertfach belegt. Rauchen kann Krebs, z.B. Lungen-, Kehlkopf-, Rachen-, Speiseröhrenkrebs usw. verursachen. Das Risiko an Alzheimer, Rheuma, Leberzirrhose, chronischem Rauchenhusten, Bronchitis und Zahnfleischschwund zu erkranken ist höher als bei Nichtrauchern. Genauso ist das Risiko an Schlaganfällen oder Herzinfarkten zu erleiden um ein Vielfaches erhöht. Weitere Schädigungen sind Potzenstörungen, Gefährdungen des Immunsystems, verzögerte Wundheilung, verringerte Leistungsfähigkeit des Gehirns, … die Liste der gesundheitlichen Gefahren ist lang. Doch Passivrauchen ist genauso gefährlich, wie aktives Rauchen. Identische Krankheiten sind die Folge des Einatmens von Tabakrauch in der Raumluft.

Im Oktober 2002 wurde bereits der Paragraph § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geltend gemacht. Dieser legt den gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz fest. Der Arbeitnehmer muss vor Passivrauchen am Arbeitsplatz geschützt werden, sofern Art und Natur des Betriebs dies zulassen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ausführung dieser ist ihm selbst überlassen (ob Raucherraum oder Raucherzone im Außenbereich).
Seit dem 1. September dieses Jahres gilt nun das neue Gesetz zum „Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“, auch Nichtraucherschutzgesetz genannt. Darin wird festgelegt, welche Maßnahmen von Bund und Ländern zu ergreifen sind, um Nichtraucher wirksam vor einer Gesundheitsschädigung durch Tabakrauch zu schützen. Das Rauchen in Bahnhöfen (außer in dafür ausgewiesenen Raucherzonen), sowie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist verboten. In einigen Bundesländernn wurde dies bereits 2005/2006 eingeführt (z.B. Niedersachsen, NRW, Bremen, Bayern). Öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes sind nun rauchfrei. In Schulen, Krankenhäusern, Flughäfen, Kindergärten, Unis usw. gilt dies schon längst. Die Kennzeichnung erfolgt mit genormten Verbotsschildern nach BGV A8 (DIN 4844). Nach dem neuen Gesetz dürfen Tabakwaren jetzt anstatt an Jugendliche ab 16 Jahren erst an Jugendliche ab 18 Jahren abgegeben werden.

Eine freiwillige Selbstverpflichtung des Deutschen Hotel- und Gaststätenverbands gegenüber der Bundesregierung vereinbart, dass mindestens die Hälfte der Plätze in 90 % der Speisebetriebe bis März 2008 rauchfrei sein sollen. In den Bundesländern Niedersachsen und Baden-Württemberg (und Hessen) allerdings herrscht bereits seit dem 1.August (bzw. Oktober) ein Rauchverbot in Gaststätten, Kneipen und Diskotheken und ab dem 1. Januar 2008 auch ein konsequentes Rauchverbot in Bayern. Demnach darf in Bayern weder in Nebenräumen von Gaststätten, noch in Festzelten (also auch nicht auf dem Oktoberfest) geraucht werden, nur noch in Biergärten und auf Freiflächen. Für andere Bundesländer, wie Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gelten ab dem 1. Januar 2008 nicht ganz so konsequente Richtlinien. Ausnahmen sind erlaubt, wenn es einen abgetrennten Raucherraum gibt. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für Diskotheken. Sachsen, Rheinland-Pfalz und das Saarland führen das Rauchverbot im Februar 2008 ein, Thüringen und Nrw im Juli 2008. Die Nichteinhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes wird mit Geldstrafen belegt, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

Im Zuge der gängigen Bevormundungsüberlegungen durch den Staat (z. B. Organspende und Vorratsdatenspeicherung), sollte man die Entscheidungsfreiheit über die eigene Lebensführung jedem einzelnen selbst überlassen. Die Kennzeichnung von Gaststätten, ob geraucht werden darf oder nicht, wäre sinnvoll. Raucher könnten sehen, wo sie ihrer Gewohnheit und Lust nachgehen können und Nichtraucher könnten entscheiden, ob sie sich dem Tabakrauch aussetzen wollen oder eben nicht.