Gesetzliche Unfallversicherung – Änderungen 2011

Gesetzliche Unfallversicherung ändert sich zum 01. Januar 2011
Ab dem 01. Januar 2011 führt die Vorschrift 2 der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zusammen. Dieser Schritt erfordert eine enge Kooperation zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift 2 existiert zum ersten Mal eine einheitliche Vorgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger. Die Änderungen der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Unfallversicherung – altes vs. neues Betreuungssystem
Betriebsgrößealt (vor Gesamtreform)neu (DGUV Vorschrift 2)
Regelbetreuung der Betriebe bis zu 10 BeschäftigtenEinsatzzeitvorgabe jeweils fürBA und Sifa ohne weitere Spezifizierung der zu erfüllenden Aufgaben
  • Grundbetreuung ohne Vorgabe fester Einsatzzeit für BA oder Sifa
  • Wiederholung der Grundbetreuung je nach Betreuungsgruppe (I, II oder III)
  • ergänzende Betreuung bei in der Vorschrift genannten Anlässen
Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 BeschäftigtenEinsatzzeitvorgabe jeweils für BA und Sifa ohne weitere Spezifizierung der zu erfüllenden Aufgaben
  • Gesamtbetreuung bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil der Betreuung
  • Grundbetreuung: Einsatzzeitvorgabe als Summenwert für BA und Sifa; Betreuungsgruppen I, II und III und Festlegung abzuarbeitender Aufgaben
  • betriebsspezifischer Teil der Betreuung: Betrieb ermittelt den erforderlichen Umfang nach Vorgabe von Ermittlungsverfahren und Aufgabenfeldern
  • Aufteilung der Betreuungsleistungen auf BA und Sifa durch Betrieb
Alternative Betreuung der Betriebe mit 1 bis max. 50 Beschäftigten (Obergrenze: s. Regelung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (UVT))Nur bei BGen als so genanntes „Unternehmermodell“ eingeführt. Regelfall: sicherheitstechnische BetreuungAlternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (bei UVTs der öffentlichen Hand ab 1.1.2013):

  • Motivations- und Informationsmaßnahmen für Unternehmer
  • Fortbildungsmaßnahmen
  • Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung nach Festlegung des Unternehmers
  • ergänzende Betreuung bei in der Vorschrift genannten Anlässen
Alternative Betreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten durch KompetenzzentrenBei einer BG eingeführt
  • Motivations- und Informationsmaßnahmen
  • Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung
  • ergänzende Betreuung bei in der Vorschrift genannten Anlässen

Die Vorzüge der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, kurz DGUV Vorschrift 2, sind folgende:

  • Vereinheitlichung: Mit der Einführung der Unfallverhütungsvorschrift existiert erstmals eine Vereinheitlichung für den öffentlichen Dienst und den gewerblichen Sektor.
  • bedarfsorientiertes Vorgehen: Die DGUV Vorschrift 2 ermöglicht den beteiligten Akteuren eigenverantwortliches Handeln, da Sie nun im vorgegebenen Rahmen für die Gestaltung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung verantwortlich sind. Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass qualitativer Arbeitsschutz sehr betriebsspezifisch zu entwickeln ist.
  • Leistungsorientiert: Entscheidend sind von nun an die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb und nicht verordnete Einsatzzeiten.
  • kooperatives Handeln: Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz und Betriebsärzte müssen enger zusammenarbeiten.
  • Kleinbetriebsbetreuung: Ab 2013 ist die alternative Betreuung auch im öffentlichen Dienst möglich.
  • Präventionsmitarbeiter: Anstatt die Beratung auf das Einhalten von Einsatzzeiten zu fokussieren, geht es für die Präventionsmitarbeiter nun primär um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit betriebsspezifischen Gegebenheiten.

Die komplette DGUV Vorschrift 2 können Sie als PDF hier downloaden.