Augenschutz | Normen für Augen- und Gesichtsschutz

Das Sehvermögen ist für jeden Menschen besonders wichtig, weshalb das Auge für uns ein wichtiges Sinnesorgan ist. Wenn das Auge voll funktionstüchtig ist, kann man Gefahren rechtzeitig wahrnehmen, erkennen und verhindern. So werden Verletzungen und Unfälle verhütet. Gerade bei der Arbeit ist der Schutz vor schädlichen Einflüssen auf das Auge besonders wichtig, denn z.B. in Chemielaboren oder in holz- und metallverarbeitenden Betrieben sind die Augen besonders gefährdet durch Splitter, Späne, Funkenflig beim Schweißen und Löten, Säuren und Laugen.

Die „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ ist in der BGR 192 festgeschrieben. Zuerst ist vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, nach der der passende Augenschutz gewählt wird. Schutzbrillen gehören zum „Persönlichen Arbeitsschutz“ (PSA). Die Sichtscheibe der Schutzbrille und der Tragkörper (Fassung mit Tragehilfen) müssen bestimmte Anforderungen standhalten und sind dementsprechend gekennzeichnet. Es gibt Sichtscheiben ohne und mit Filterwirkung (z.B. Schutz vor ultravioletter oder infrarot Strahlung) und Sicherheits-Scheiben die vor Stößen und aufprallenden Gegenständen schützen. Außerdem können die Sichtscheiben zusätzlich entspiegelt, beschlaghemmend beschichtet, bruchsicher oder kratzfest sein. Die Sichtscheiben der Schutzbrille und der Tragkörper sind eine Einheit, aber getrennt gekennzeichnet. Die Kennzeichnung wird auf dem Tragkörper angebracht und besteht aus Kennzeichnung der Sichtscheibe, die durch die Kennziffer des Gefährdungsbereiches des Tragkörpers durch einen Bindestrich ergänzt wird. Alle Sichtscheiben müssen der DIN EN 166 entsprechen. Damit die Augen den richtigen Schutz bekommen, muss man zwischen verschiedenen Gefährdungen unterscheiden. Es gibt mechanische, thermische, chemische, biologische und elektrische Gefahren.

Schutz gegen mechanische Gefährdung:

– Gefährdung durch: Späne, Körner, Staub, Splitter, Festkörper

– Sicherheitssichtscheiben oder entsprechende Draht- oder Kunststoffgewebe benutzen

– Kennzeichnung:

ohne Kennzeichnung – mechanische Grundfestigkeit; S – erhöhte mechanische Festigkeit; F – Stoß mit niedriger Energie; B – Stoß mit mittlerer Energie; A – Stoß mit hoher Energie

Schutz gegen thermische Gefährdung:

– Gefährdung durch: Gase, Infrarotstrahlen, Kräfteeinwirkungen,…

– Kennzeichnung:

9 – gegen Einwirkungen von Schmelzmetallspritzern; R – Beschichtung gegen Wärmestrahlung; G – Drahtgewebevisiere gegen Wärmestrahlung

Schutz vor chemischer Gefährdung:

– Gefährdung durch: feste, flüssige, gasförmige Substanzen, Dämpfe, Nebel, Säuren, Laugen

– Kennzeichnung:

5 – Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Feinstaub; 3 – Flüssigkeiten (z.B. Tropfen, Spritzer)

Schutz vor biologischer Gefährdung:

– Gefährdung durch: Bakterien, Viren (Infektion)

– Schutz durch Korbbrillen, Gesichtschutzschirme

Schutz vor elektrischer Gefährdung:

– Gefährdung durch: Schaltarbeiten, Kurzschlüsse

– Kennzeichnung: 8 – Visiere, gegen Kurzschlusslichtbögen

Schtuz vor optischer Gefährdung:

– Gefährdung durch: Löten, Schweißen, UV-, Infrarot- und Laserstrahlung

– Schutz durch Filter, Strahlendurchlässigkeit eines Filters als Schutzstufe, hohe Schutzstufennummer = geringe Durchlässigkeit für optische Strahlung

VorzahlFilterSchutzstufe
ohneSchweißer-Schutzfilter1,2 – 16
2UV-Schutzfilter1,4 – 2
3UV-Schutzfilter3 – 5
4Infrarot-Schutzfilter4 – 10
5Sonnen-Schutzfilter4,1 – 5
6Sonnenschutzfilter4,1 – 6

Optische Klassen:

– Brechwerte der Sichtscheiben müssen Anforderungen erfüllen

Klasse 1: bei Arbeiten mit besonders hohen Anforderungen an die Sehleistung für den Dauergebrauch; Klasse 2: bei Arbeiten mit durschnittlichen Anforderungen an die Sehleistung; Klasse 3: nur in Ausnahmefällen für grobe Arbeiten, ohne größere Anfoderungen an die Sehleistung, nicht für Dauergebrauch

Restliche Kennzeichnungen:

K – Kratzfestigkeit; N – Beständigkeit gegen Beschlagen

Die Vorschriften zur Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz sind in der BGR 192 geregelt.