Gefahrgutkennzeichnung ADR 2011

Die neuen Regelungen treten am 01. Januar 2011 in Kraft und haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf die Gefahrgutkennzeichnung und den Transport von Gefahrgütern.

Kennzeichnungspflicht für wassergefährdende Stoffe

Gefahrgutkennzeichnung Fisch / Baum Symbol
Besonders hervorzuheben ist die Kennzeichnugspflicht für wassergefährdenden Stoffen, da diese ohne Übergangsfrist am 01. Januar 2011 in Kraft tritt.

Entladung von Gefahrgütern

Neu eingeführt wird in Abschnitt 1.2.1 des ADR / RID 2011 die Begrifflichkeit des Entladers von Gefahrstoffen. Diese Person setzt entweder vollständige Transportbehältnisse (z. B. Container) vom Transportfahrzeug ab oder entlädt gefährliche Güter aus einem Transportbehältnis. Dies können – je nach Gefahrgutart – Tanks, aber auch Container mit Gütern in loser Schüttung oder Schüttgutcontainer sein. Der Entlader muss sicherstellen, dass die richtigen Güter entladen werden. Dies kann beispielsweise durch Vergleich der Dokumente mit den vorhandenen Informationen auf den Umschließungen erfolgen. Weiterhin muss der Entlader vor oder während der Entladung prüfen, ob Verpackungen, Tanks oder Fahrzeuge so beschädigt sind, dass eine Gefahr bei der Entladung besteht. In solchen Fällen darf die Entladung erst nach entsprechenden Maßnahmen erfolgen. Ebenso gehört es zur Entladerpflicht, dass alle für die Entladung anwendbaren Vorschriften beachtet werden.
Unmittelbar nach Entladung muss der Entlader gefährliche Rückstände entfernen, die sich während der Entladung an der Außenseite des Tanks oder Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben. Ebenfalls muss er sicherstellen, dass alle Ventile und Besichtigungsöffnungen geschlossen sind sowie die vorgeschriebenen Reinigungs- und Entgiftungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Ggf. angebrachte Gefahrgutmarkierungen, Aufkleber oder Warntafeln müssen durch den Entlader entfernt werden.

Überarbeitung der Regelungen zu „begrenzten Mengen“

Nach Abschnitt 3.4.12 ADR / RID 2011 muss der Absender den Beförderer „in nachweisbarer Form“ grundsätzlich über die Bruttomasse der beförderten Güter informieren. Dies ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Beförderungseinheiten gemäß Abschnitt 3.4.15 ADR / RID 2011 entsprechend gekennzeichnet sind. Werden künftig Gefahrguttransporte in begrenzten Mengen durchgeführt, muss bei Beförderungseinheiten im Straßenverkehr über 12 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG) die in Kapitel 3.5 ADR / RID 2011 ebenfalls neu eingeführte Gefahrgutkennzeichnung in der Größe 25 × 25 cm angebracht werden.

Werden Großcontainer auf Beförderungseinheiten über 12 t zGG transportiert, so müssen die Markierungen grundsätzlich an allen vier Seiten angebracht werden. Die Beförderungseinheit selbst ist nicht zu markieren, es sei denn, die Kennzeichnungen auf dem Container sind nicht sichtbar.

Änderungen bei den Vorschriften für den Versand

In Kapitel 3.2 ADR / RID 2011 wurde durch Änderung des Unterabschnitts 5.3.2.3.2 eine neue Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr eingeführt. Die Bezeichnung „X668“ definiert künftig einen sehr giftigen ätzenden Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert. Deswegen darf im Schadensfall Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. Änderungen ergeben sich auch bei den Schreibweisen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1.3) bei den Sondervorschriften für Abfälle:
Hier wird der Zusatz „Abfall” künftig nicht mehr vorangestellt, sondern zwischen UN-Nummer und offizieller Benennung des Gutes eingeschoben. So ergibt sich beispielhaft anstelle der bisher gültigen Schreibweise „ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)” künftig die Schreibweise „UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)”.


Diese Änderung wird umfassende Anpassungen bestehender EDV-Systeme nach sich ziehen. Ebenfalls geändert werden die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 (siehe Abbildung 2). Das 2009 neu eingeführte und zwischenzeitlich mehrfach korrigierte Blatt wird noch einmal inhaltlich überarbeitet. Neu aufgenommen werden Hinweise zu umweltgefährdenden Stoffen (Environmentally hazardous substances) sowie für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden (Elevated temperature substances). Ebenso wurden im ADR / RID 2011 bisher fehlende Vorgaben zum Layout der schriftlichen Weisungen eingearbeitet. So wird vorgegeben, dass die schriftlichen Weisungen in farbiger Ausfertigung mitgeführt werden müssen, aber keine Zusatzinformation enthalten dürfen. Solche Hinweise dürfen allerdings ggf. auf einem Zusatzblatt beigelegt werden. Dadurch wurde die vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. vorgeschlagene Variante, den schriftlichen Weisungen Fahrerhinweise beizulegen, bestätigt.

Ebenso wurde die bisher strittige Frage des Formates der schriftlichen Weisungen geklärt: Diese dürfen künftig zwar kleiner als A4 sein, eine gute Leserlichkeit ist jedoch sicherzustellen. Neu eingeführt werden im ADR / RID 2011 im Abschnitt 5.4.4 Regelungen zur Aufbewahrung bestimmter Beförderungsdokumente. Die Kopie des Beförderungspapiers sowie ggf. weitere zusätzliche Informationen und Dokumentationen müssen mindestens drei Monate durch den Absender oder den Beförderer aufbewahrt werden.

Weitere Änderungen können Sie umfassend auf der Internetpräsenz des BGL nachlesen.